In jeder Ev.-altreformierten Gemeinde gehören Männer und Frauen als Älteste, Diakone oder Diakoninnen, Pastor oder Pastorin dem Kirchenrat an. Die drei Ämter sind gleichberechtigt.
Jedes Jahr Anfang April wählen die bekennenden (konfirmierten) Gemeindeglieder ein Viertel der Ältesten und Diakone/Diakoninnen neu. Ihre Amtszeit dauert also vier Jahre. Eine direkte Wiederwahl ist ausgeschlossen.
Pastor oder Pastorin werden ebenfalls von den Gemeindegliedern gewählt, aber sie sind auf Lebenszeit berufen.
In der Ev.-altreformierten Gemeinde Laar gehören zum Kirchenrat
– vier (Bezirks-) Älteste
– ein (Jugend-) Ältester
– zwei Diakone
– ein Pastor
Kirchenrat 2024 – 2025
In der Verfassung der Ev.-altreformierten Kirche heißt es vom Kirchenrat:
Art. 10 Allgemeine Aufgaben
(1) Um ihren Auftrag und Dienst wahrnehmen zu können, bildet die Kirchengemeinde einen Kirchenrat.
(2) Der Kirchenrat ist die Leitung der Kirchengemeinde. Diese umfasst die geistliche Leitung (Hirtenamt) und Aufsicht, die rechtliche Vertretung nach innen und außen und die wirtschaftliche Verwaltung.
(3) Der Kirchenrat fördert die Gemeindearbeit, verantwortet ihre Inhalte und unterstützt alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kirchengemeinde in ihrem Dienst.
(4) Der Kirchenrat regt die Gemeindeglieder zur Teilnahme am kirchlichen Leben und zur Mitarbeit in der Kirchengemeinde an. Er soll die Wünsche und Anregungen einzelner Gemeindeglieder und Gruppen beachten.
Im vorhergehenden Artikel über Rechte und Pflichten der Gemeindeglieder wurde schon bestimmt:
Die Gemeindeglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung der kirchlichen Aufgaben nach Kräften mitzuwirken und der Berufung zur Mitarbeit im Kirchenrat und anderen kirchlichen Versammlungen nachzukommen.
Jeder Kirchenrat entsendet zwei oder drei Vertreter in die halbjährlichen Versammlungen des Synodalverbandes und der Synode.
Synoden setzen sich in der Regel ausschließlich aus den Abgeordneten der Kirchenräte zusammen. Die Leitung der Kirche geht von den Kirchenräten der Ortsgemeinden aus.